Satzung
Satzung des Weltenergierat Österreich
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Weltenergierat Österreich / World Energy Council Austria“ und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2 Zweck
Der Verein stellt sich unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Aufgabe, an den Arbeiten des „Weltenergierates“ („World Energy Council“) teilzunehmen und Untersuchungen und Studien für die Energiewirtschaft und Energiepolitik Österreichs durchzuführen oder zu fördern. Er ist gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO.
§ 3 Tätigkeiten
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen die folgenden Tätigkeiten:
- Beteiligung an den Arbeiten des Weltenergierates gemäß den in dessen Statuten angeführten Zielsetzungen und Bestrebungen.
- Entsendung von Delegierten zu Tagungen und Beratungen des Weltenergierates und dessen Institutionen.
- Zusammenarbeit mit den nationalen Komitees des Weltenergierates in anderen Ländern.
- Veranstaltung von Vorträgen, Fachtagungen, Diskussionen und Ausstellungen.
- Veröffentlichung von einschlägigen Berichten.
- Einsetzung von Fachausschüssen zur Beratung von Problemen in einschlägigen Fachgebieten.
- Beteiligung an Arbeiten in Fachausschüssen anderer inländischer Organisationen, soweit diese Arbeiten einschlägige Fachgebiete betreffen.
- Vertretung der Gesamtorganisation bei Tagungen anderer internationaler Organisationen bzw. deren Institutionen im Inland.
- Sammlung einschlägiger Literatur.
- Alle sonstigen geeigneten Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Gesetze.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(2) Als ordentliche Mitglieder können dem Verein Gebietskörperschaften, vertreten durch Ämter und Institutionen und sonstige juristische Personen und Unternehmungen des öffentlichen oder privaten Rechtes, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet der Energiewirtschaft erstreckt, angehören. Weiters können dem Verein physische Personen, die auf den Gebieten der Energiewirtschaft, der Wissenschaften, der Politik oder in Interessensvertretungen tätig sind, als ordentliche Mitglieder angehören. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach Richtlinien, die von der Generalversammlung im Hinblick auf die Aufgaben des Nationalkomitees beschlossen werden. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches steht dem Aufnahmebewerber die Beschwerde an die Generalversammlung innerhalb von 4 Wochen offen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können nur physische Personen von der Generalversammlung ernannt werden, die sich um die Energiewirtschaft und Energiepolitik Österreichs und insbesondere des Weltenergierat Österreich / World Energy Council Austria in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
§ 5 Aufbringung von Geldmitteln
(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen sowie durch Entgelte aus unentbehrlichen Hilfsgeschäften aufgebracht.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ist zur rechtzeitigen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird, wobei entsprechende Abstufungen zwischen den einzelnen Mitgliedergruppen vorgenommen werden können. Die Generalversammlung kann auch bloß allgemeine Richtlinien über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages aufstellen und dem Vorstand die endgültige Bestimmung der Beiträge überlassen.
(3) Die Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten persönlich oder durch Bevollmächtigte aus.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht zur Entsendung grundsätzlich nur eines Delegierten.
(3) Wird eine Gebietskörperschaft durch mehrere Ämter oder Institutionen vertreten, so kann jedes der betreffenden Ämter oder Institutionen einen Delegierten entsenden.
(4) Mitglieder die persönlich oder deren Delegierte in den Vorstand gewählt wurden, können einen weiteren Delegierten nominieren.
(5) Abgesehen von den Bestimmungen der Abs. (3) und (4) kann die Generalversammlung jedem ordentlichen Mitglied darüber hinaus weitere Delegierte zuerkennen.
(6) Jeder Delegierte hat ein selbständiges Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, selbständig Anträge zu stellen.
(7) Die Ehrenmitglieder genießen in der Generalversammlung dieselben Rechte wie die Mitglieder und deren Delegierte sowie die Vorstands- und Präsidiumsmitglieder.
(8) Die Organe der ordentlichen Mitglieder und ihre Vertreter sowie die Ehrenmitglieder sind nach Maßgabe der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt:
a) den Vereinsveranstaltungen beizuwohnen
b) die Einrichtungen des Vereines zu benützen
c) Veröffentlichungen des Vereines zu beziehen
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungen des Vereines einzuhalten und den Verein bei seinen Bestrebungen zu unterstützen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Auflösung der juristischen Person
d) Ableben
Die Ehrenmitgliedschaft endet durch
e) Verzicht
f) Entzug
g) Ableben
(2) Der Austritt bzw. Verzicht kann nur mit Jahresende erfolgen und muß mindestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres der Geschäftsführung mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
(3) Wenn ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder das Interesse des Vereines schädigt, kann der Vorstand den Ausschluß des ordentlichen Mitglieds oder den Entzug der Ehrenmitgliedschaft beschließen. Das ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied ist vorher zu hören. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht binnen 4 Wochen die Beschwerde an die Generalversammlung offen.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) das Präsidium
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung
d) die Rechnungsprüfer
e) die Generalversammlung
f) das Schiedsgericht
§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident und die bis zu sechs Vizepräsidenten sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 2), unabhängig davon, ob sie Delegierte zur Generalversammlung sind oder nicht, durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Der Präsident führt im Vorstand und in der Generalversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung führt den Vorsitz jener anwesende Vizepräsident, der am längsten dem Vorstand angehört. Falls die Vizepräsidenten gleich lange Funktionsdauern haben, ist für die Übernahme des Vorsitzes ihr Lebensalter maßgebend.
(4) Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer, durch zwei Vizepräsidenten, oder durch einen Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten. Für alle nicht rechtsverbindlichen Geschäftsangelegenheiten mit dem In- und Ausland, sowie Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von € 2.000 ist der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt.
(5) Dem Präsidium obliegt die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung sowie die Beratung und Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand. Beschlüsse des Präsidiums können auch auf telefonischem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden, sofern keines der Präsidiumsmitglieder widerspricht und mindestens der Präsident und zwei weitere Präsidiumsmitglieder an dem Abstimmungsverfahren teilnehmen.
(6) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig, in der Regel mit 7-tägiger Frist, vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, oder über Weisung des Präsidenten durch den Geschäftsführer, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen wurden und wenigstens der Präsident und zwei weitere Mitglieder zur Sitzung erscheinen. Alle Beschlüsse des Präsidiums erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den bis zu sechs Vizepräsidenten, bis zu fünf Vertretern der Österreichischen Universitätenkonferenz und weiteren Mitgliedern.
(2) Weiters ist die Republik Österreich berechtigt, aus dem aktiven Personalstand gemäß Bundesministeriengesetz aus dem Kompetenzbereich Energie einen Vertreter, sowie allenfalls bis zu drei weitere Vertreter aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Umwelt, Klima, Innovation und Technologie für die Wahl in den Vorstand zu nominieren.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von der für den Kompetenzbereich Energie zuständigen BundesministerIn, die Vertreter der Österreichischen Universitätenkonferenz von dieser für die Wahl in den Vorstand nominiert.
(4) Im Vorstand sollen alle Zweige der Energiewirtschaft vertreten sein, wobei für Sparten besonderer energiewirtschaftlicher Bedeutung mehr als ein Vertreter in den Vorstand gewählt werden kann.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ 4 Abs. 2), unabhängig davon, ob sie Delegierte zur Generalversammlung sind oder nicht, aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes, durch die Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Wiederwahlen sind zulässig.
(6) Im Falle des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, sich durch Kooptierung zu ergänzen, doch müssen die kooptierten Vorstandsmitglieder von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig, in der Regel mit 7-tägiger Frist, vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, oder über Weisung des Präsidenten durch den Geschäftsführer, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen wurden und wenigstens der Präsident und fünf weitere Vorstandsmitglieder zur Sitzung erscheinen. Alle Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse des Vorstands können auch auf telefonischem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder widerspricht und mindestens der Präsident und fünf weitere Vorstandsmitglieder an dem Abstimmungsverfahren teilnehmen.
(8) Soferne Mitglieder des Vorstandes verhindert sind, an einer Sitzung des Vorstandes teilzunehmen, können sie sich durch bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte Personen sind bei der Beschlussfähigkeit mitzuzählen.
§ 11 Die Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von einem vom Vorstand bestellten Geschäftsführer besorgt. Die Bestellung des Geschäftsführers kann befristet oder unbefristet erfolgen. Der Geschäftsführer hat den Jahresbericht, die Bilanz und das Budget zu erstellen, welche nach Annahme durch den Vorstand von diesem der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte unter Aufsicht des Vorstandes, der die Leitlinien für die Agenda vorgibt.
(3) Der Geschäftsführer vertritt unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 4 den Weltenergierat Österreich (WEC Austria) in allen Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Funktion erlischt durch
a) Ablauf der Befristung
b) Rücktritt
c) Abberufung durch den Vorstand
d) Ableben
§ 12 Die Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Geldgebarung und des Rechnungsabschlusses werden von der Generalversammlung aus ihrer Mitte mindestens zwei bis höchstens vier Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher und sämtliche Kassenbelege des Vereines Einsicht zu nehmen. Aufgrund ihrer Überprüfung haben sie an die Generalversammlung einen Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu stellen.
§ 13 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung besteht aus den Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern, den Ehrenmitgliedern und den Delegierten der ordentlichen Mitglieder. Die Österreichische Universitätenkonferenz und die Republik Österreich können unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 10 Absatz 1, 2 und 3, unter Anrechnung ihrer gewählten Vorstandsmitglieder, jedenfalls Delegierte für die Generalversammlung in der festgelegten Anzahl beanspruchen.
(2) Der Geschäftsführer nimmt an der Generalversammlung ohne Stimmrecht teil.
(3) Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal im Jahr einberufen. Wenn es der Vorstand oder ein Zehntel aller Mitglieder verlangt, ist der Präsident oder einer der Vizepräsidenten verpflichtet, binnen 30 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Eine Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mindestens ein Viertel der Mitglieder in der Generalversammlung vertreten ist. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet eine viertel Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt eine Generalversammlung statt, wenn mindestens fünf Mitglieder der Generalversammlung anwesend sind.
(4) Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Wahl der Ehrenmitglieder
d) die Beschlußfassung über die Verleihung des Titels Ehrenpräsident an ein Ehrenmitglied
e) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der Bilanz und des Voranschlages
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Beschlußfassung über die Aufnahme, neuer Mitglieder, sofern die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt wurde und eine Berufung des Mitgliedschaftswerbers vorliegt
h) Die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Titels „Ehrenpräsident“, wenn ein diesbezüglicher Beschluss des Vorstands vorliegt und der Betroffene dagegen berufen hat.
i) die Beschlußfassung über eingegangene Anträge
j) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
k) die Beschlußfassung über Richtlinien gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und sonstige Verfahrensregeln
l) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines
(5) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines können von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden; alle übrigen Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 15 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis schlichtet im Rahmen des Vereines endgültig ein Schiedsgericht, zu dem jeder Streitteil je eine Vertrauensperson aus dem Kreise der zur Teilnahme an der Generalversammlung Berechtigten nennt. Die Vertrauenspersonen wählen aus dem Kreise der zur Teilnahme an der Generalversammlung Berechtigten ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes zum Obmann. Im Falle der Nichteinigung entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Unbefangenheit und des beiderseitigen rechtlichen Gehörs.
§ 16 Auflösung des Vereines
Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines führt der Geschäftsführer unter Aufsicht des Vorstandes die Liquidation durch. Das allfällig übrigleibende Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken iSd §§ 34 ff BAO gemäß § 2 der Satzung zuzuführen. Diese Zuwendungspflicht besteht auch ohne Auflösung für den Fall, daß der Verein – aus welchem Grund auch immer – seine Gemeinnützigkeit iSd §§ 34 ff BAO verlieren sollte.